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Juni 18, 2013

Juni 18, 2013

Wohnriester – Eigenheimrente

Wohnriester – Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mit staatlicher Förderung

Ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge ist nach wie vor der Besitz von Wohneigentum. Wer bereits in jungen Jahren eine passende Finanzierung für sich entdeckt, kann seinen Ruhestand in einer selbst bewohnten Immobilie verbringen und sich von Mietzahlungen befreien. Eine staatlich geförderte Möglichkeit zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum neben den KfW Programmen im Zuge der Altersvorsorge ist die Inanspruchnahme von Wohnriester. Während ein herkömmlicher Riester Vertrag mit dem Hintergrund abgeschlossen wird eine Zusatzrente aufzubauen, dient die sogenannte Eigenheimrente der Investition in die selbstbewohnte Immobilie. Die staatliche Förderung der Eigenheimrente entspricht in ihren Grundzügen der staatlichen Förderung bei einem Riester Vertrag zu Ansparzwecken. Mit dem Wegfall der Eigenheimzulage und dem Inkrafttreten des Eigenheimgesetztes wurde die sogenannte Eigenheimrente ins Leben gerufen und wird überwiegend als Wohnriester bezeichnet.

Projet construction maisonBei der Investition in die eigene Immobilie bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Nutzung der Förderung an. Wenn in der Zukunft ein Bauvorhaben oder ein Erwerbsvorhaben umgesetzt werden soll, kann die Riesterförderung in einen zu diesem Zweck abgeschlossenen Bausparvertrag fließen. Wenn das zukünftig selbst genutzte Wohneigentum direkt erworben werden soll, kann die Förderung mithilfe von einem Annuitätendarlehen oder endfälligem Darlehen in Anspruch genommen werden. Die Förderung mittels Wohnriester kann grundlegend für den Kauf einer Immobilie, den Neubau eines Objekts oder zur Entschuldung einer bereits bestehenden und selbst genutzten Wohnung in Anspruch genommen werden. Um einen Neuerwerb zu finanzieren oder um eine Sondertilgung auf eine bereits laufende Finanzierung zu leisten, kann eine anteilige Kapitalentnahme aus einem bereits bestehenden Riester Vertrag erfolgen. Über die monatliche Einzahlung in den abgeschlossenen Riester Vertrag werden die Zinsen und die Tilgung für die gewählte Finanzierungsform geleistet. Die staatlichen Zulagen fließen als regelmäßige Sonderzahlungen in die Finanzierung ein.

Wohnriester beantragen – Förderungsberechtigter Personenkreis

Wohnrister EigenheimrenteBeantragen kann Wohnriester jede in Deutschland lebende Person, wenn sie dem förderberechtigten Personenkreis angehört. Grundlegend sind bezüglich des förderberechtigten Personenkreises sowohl für die Riesterrente als auch für Wohnriester die gleichen Voraussetzungen durch das Eigeneheimrentengesetz festgelegt. Die Riesterrente und Wohnriester können durch alle privaten Personen beantragt werden, die in Deutschland der uneingeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Beantragt werden kann die staatliche Förderung zur Finanzierung von Wohneigentum durch gesetzlich rentenversicherte Angestellte und Arbeitnehmer und durch Empfänger von Beamtenbezügen. Darüber hinaus können Ehegatten von förderungswürdigen Personen einen weiteren Riester Vertrag abschließen und gemeinschaftlich die volle Fördermöglichkeit der Immobilien- und Baufinanzierung ausschöpfen.

Staatliche Zulagen bei Wohnriester – Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus und steuerlicher Vorteil

Die Höhe der staatlichen Förderung bei einem Wohnriestervertrag orientiert sich an der Höhe der vom Vertragsinhaber selbst geleisteten Beiträge. Um die Förderungsvoraussetzung zu erfüllen, muss der Vertragsinhaber mindestens 4% seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres in den abgeschlossenen Riester Vertrag laufen lassen. Hierbei wird eine Mindestleistung von 60 € und eine Höchstleistung von 2.100 € festgelegt. Darüber hinausgehende Beiträge zum Riester Vertrag unterliegen nicht der staatlichen Förderung. Die errechnete und bewilligte Wohnriesterzulage wird direkt in den abgeschlossenen und zugehörigen Vertrag eingezahlt. Die staatliche Förderung bei Wohnriester setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Zusätzlich kann der sogenannte Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 € in Anspruch genommen werden, wenn im Jahr des Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr vollendet wird und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Die jährliche Grundzulage beträgt 154 € je Person. Werden zwei Wohnriesterverträge abgeschlossen, können Ehepaare eine maximale staatliche Förderung von 308 € in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kinderzulage ist bei Wohnriester vom Geburtsdatum des Kindes abhängig. Eine Zulage von 300 € wird für Kinder gezahlt, die ab dem Jahr 2008 geboren sind. Für alle vor diesem Stichtag geborenen Kinder wird eine jährliche Zulage von 185 € gewährt. Zusätzlich zu den gezahlten Zulagen kommen eventuelle Steuervorteile dazu.

An einem einfachen Beispiel ist ersichtlich, dass sich die Immobilienfinanzierung unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung insbesondere für junge Leute und Familien anbietet. Es sind unter bestimmten Umständen auch Finanzierungen ohne Eigenkapital möglich.
Eine junge Familie mit zwei Kindern kann hier die maximale staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Die maximale Höhe der Zulagen kann erreicht werden, wenn beide Kinder nach 2008 geboren wurden und die Ehegatten einen jeweils eigenständigen Wohnriestervertrag vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen haben. Die Ehegatten haben Anspruch auf 308 € Grundzulage, einmalig 400 € Berufseinsteigerbonus und eine jährliche Kinderzulage von 600 €.

Nachgelagerte Besteuerung – Steuerschuld einmalig oder in Raten begleichen

Alle Riester Verträge unterliegen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Während der Ansparphase und der damit verbundenen Einzahlung in den Riester Vertrag fallen für den Vertragsinhaber keine steuerlichen Verpflichtungen an. Die Aufwendungen für die Beiträge können hingegen steuerlich geltend gemacht werden. Mit dem Erreichen der Auszahlungsphase und der Auszahlung der monatlichen Zusatzrente erfolgt dann die Besteuerung. Obwohl es bei einem Wohnriestervertrag nicht zu einer Auszahlung kommt, liegt auch hier das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung zugrunde. Um die nachgelagerte Besteuerung durchzuführen, wird mit dem Abschluss des Wohnriestervertrags ein rein fiktives Wohnförderkonto angelegt. Auf dem fiktiven Konto werden die staatlich geförderten Beiträge verbucht. Zeitgleich wird für das Wohnförderkonto eine Verzinsung von jährlich 2% berechnet, um den geldwerten Vorteil auszugleichen. Mit dem Erreichen des Rentenalters hat der Inhaber des Wohnriestervertrages zwei Möglichkeiten, seine Steuerpflicht zu erfüllen. Mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns kann die gesamte Steuerschuld umgehend beglichen werden. Erfolgt die direkte Begleichung der Steuerschuld bei Eintritt in das Rentenalter, muss der Vertragsinhaber nur 70% des zu versteuernden Kapitals auf dem fiktiven Wohnförderkonto versteuern. Alternativ kann die durch die Führung des Wohnförderkontos entstandene Steuerschuld in gleichbleibenden Raten getilgt werden. Die Reduzierung des zu versteuernden Kapitals entfällt, wenn die Steuerschuld in Raten beglichen wird. Bei der Berechnung der Raten zur Ableistung der Steuerschuld wird festgesetzt, dass mit dem Erreichen des 85. Lebensjahres die volle Schuld getilgt ist.

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Über den Autor

Steven Schostag

Seit über 12 Jahren ausschließlich im Bereich der Immobilienfinanzierung tätig. Durch individuelle Lösungen können oft auch komplizierte Finanzierungen zum Erfolg geführt werden. 

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