Dezember 19, 2020

Dezember 19, 2020

Änderung der Maklercourtage

Maklerreform: Neue Aufteilung der Maklerkosten ab 23.12.2020

Hohe Immobilienpreise in stark nachgefragten Lagen sorgen für hohe Kaufnebenkosten. Kommt zur Grunderwerbsteuer und den Notarkosten eine Maklercourtage von bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises, reißt das ein großes Loch in das finanzielle Budget des Käufers.

In einigen Bundesländern war es bisher gängige Praxis, dass der Käufer die gesamte Maklerprovision trug, obwohl der Verkäufer den Maklerauftrag erteil hat.
Mit der Maklerreform hat der Gesetzgeber nun eine Grundlage über eine faire Kostenverteilung geschaffen.

Der Inhalt des neuen Gesetzes zur Maklerreform

Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ im Mai beschlossen.

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23.6.2020 tritt die Neuregelung zum 23.12.2020 in Kraft.

Die Maklerreform sieht vor, dass derjenige, der den Makler beauftragt mindestens 50 Prozent der Kosten zu tragen hat.
Erteilt der Verkäufer also den Vermittlungsauftrag, darf er maximal die Hälfte der entstehenden Kosten an den Käufer weitergeben.

Die Zahlung des Käufers wird erst fällig, wenn der Käufer den Nachweis über seine Zahlung erbracht hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die Regelung nicht ausgehebelt wird.

Geht die Beauftragung vom Käufer aus, gilt die Regelung ebenso: Er ist berechtigt, maximal 50 Prozent der Courtage an den Verkäufer weiterzugeben.
Sofern beide Parteien den Maklerauftrag erteilen, wird die Provision ebenfalls geteilt.

Der Gesetzgeber hat nicht nur die Aufteilung der Kosten, sondern auch die Form der Maklerverträge neu geregelt:
Für den Vertragsabschluss wird künftig die Schriftform verpflichtend. Der bisher mögliche Vertrag per Handschlag wird damit nichtig.
Genaue Regelungen finden sich in den neu eingeführten Paragrafen 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das neue Gesetz gilt nur für private Immobiliengeschäfte. Erwirbt der Käufer die Immobilie als Verbraucher, greift die Neuregelung des Gesetzes. Handelt es sich um einen gewerblichen Immobilienverkauf, gilt die Maklerreform nicht. Bei diesen Geschäften bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass die Aufteilung der Courtage frei zu vereinbaren ist.

Das Ziel der Maklerreform

Nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz entlastet das neue Gesetz Käufer von Wohnimmobilien spürbar.

Jungen Familien soll mit der Neuaufteilung der Maklercourtage die Bildung von Wohneigentum und der Aufbau einer Altersversorgung ermöglicht werden. Eine Zusage für ein Immobiliendarlehen könnte durch die Änderung einfacher werden.
Nach der bisherigen Regelung hatten Käufer aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt kaum die Möglichkeit, sich gegen die Zahlung der Courtage zu wehren. Das Gesetz sorgt nun für Transparenz und schafft eine bundeseinheitliche Kostensicherheit.

 

Über den Autor

Steven Schostag

Seit über 12 Jahren ausschließlich im Bereich der Immobilienfinanzierung tätig. Durch individuelle Lösungen können oft auch komplizierte Finanzierungen zum Erfolg geführt werden. 

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