Was bedeutet Nichtabnahmeentschädigung?
Eine Nichtabnahmeentschädigung wird dann von der Bank in Rechnung gestellt, wenn ein bereits zugesagtes Darlehen vom Verbraucher nicht abgenommen wird. Die Entschädigung fällt deshalb an, weil die Bank die Mittel bereits im Vorfeld beschafft und bereitgestellt hat. Der Bank entstehen in diesem Fall sogenannte Refinanzierungskosten.
Kündigt der Darlehensnehmer innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tagen, fällt keine Nichtabnahmeentschädigung an.
Wie wird die Nichtabnahmeentschädigung berechnet?
In den vergangenden Jahren kam es öfters zu Streitigkeiten zwischen Darlehensnehmern und Banken, wie diese Art der Entschädigung zu berechnen sei.
Einige Banken berechnen diese mit ca. 2% der Darlehenssumme, andere wiederum legen einen Pauschalbetrag zugrunde.
Die Kalkulation dieser Gebühr ähnelt der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
In der Praxis kommt es häufiger zu Situationen, wo eine Nichtabnahmeentschädigung zum Thema wird:
- Es findet sich ein günstigeres Angebot von einem anderen Anbieter und der Darlehensnehmer möchte noch wechseln, nachdem der Kreditvertrag unterschrieben wurde und die Widerrufsfrist verstrichen ist.
- Bei Forward Darlehen, wo zum Teil einige Monate oder Jahre vor dem Ende der Zinsbindung, eine Anschlußfinanzierung vereinbart wurde. In dieser Zeit kann sich die persönliche Situation verändert haben, so dass man evtl. das Darlehen oder Teile davon gar nicht mehr benötigt.
- Bei einem Neubauvorhaben mehr Darlehen aufgenommen hat, als man benötigt.
Tipp:
Achten Sie speziell bei einem Neubauprojekt auch auf die Auswahl der Bank, denn es gibt Kreditinstitute, welche einen Teil der Darlehenssumme kostenfrei wieder zurück nehmen. Somit sind Sie flexibler und zahlen auf diesen Teil des Kredites keine Nichtabnahmeentschädigung.
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